Ein Unternehmen mit Drei-Schicht-Betrieb hat auf dem Papier genug Ersthelfer. Die Quote stimmt, die Nachweise liegen vor, bei der letzten Begehung gab es keine Beanstandung. Und trotzdem steht am Freitagabend in der Spätschicht kein einziger ausgebildeter Ersthelfer auf der Fläche. Genau dieser Unterschied zwischen “Quote erfüllt” und “im Ernstfall verfügbar” ist eines der am meisten unterschätzten Risiken im betrieblichen Arbeitsschutz.
Was die DGUV Vorschrift 1 tatsächlich verlangt
Die gesetzliche Grundlage ist klar formuliert: Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 müssen bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten mindestens ein Ersthelfer zur Verfügung stehen. Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten liegt die Quote bei 5 % in Verwaltungs- und Handelsbetrieben und bei 10 % in sonstigen Betrieben wie Produktion, Handwerk oder Logistik.
Der entscheidende Begriff dabei ist “anwesende Versicherte”, nicht die Gesamtzahl der Beschäftigten. Das bedeutet: Die Berechnung bezieht sich auf die Personen, die tatsächlich zur jeweiligen Arbeitszeit vor Ort sind. Genau hier liegt die Krux für Betriebe mit Schichtsystem, denn die vorgeschriebene Anzahl an Ersthelfern muss zu jeder Zeit gewährleistet sein, nicht nur im Durchschnitt über den Tag oder die Woche gerechnet.
Die Rechnung, die in der Praxis oft nicht aufgeht
Nehmen wir ein Beispiel: Ein Produktionsbetrieb mit 45 Beschäftigten in drei Schichten braucht nach der 10-%-Regel rechnerisch fünf Ersthelfer. Auf dem Papier sind fünf Personen ausgebildet und benannt. Das Problem beginnt, sobald man diese fünf Personen über die tatsächliche Schichtplanung legt:
- Zwei der fünf Ersthelfer arbeiten ausschließlich in der Frühschicht.
- Einer ist in Elternzeit oder im Krankenstand.
- Einer hat gerade Urlaub.
- Der letzte Ersthelfer ist zufällig in der Nachtschicht der einzige.
Das Ergebnis: In der Spätschicht steht faktisch niemand zur Verfügung, obwohl die Quote formal erfüllt ist. Genau auf dieses Problem weisen auch aktuelle Praxis-Hinweise zur DGUV Vorschrift 1 hin: Bei der Berechnung der benötigten Ersthelferzahl sollten Schichtbetrieb, Urlaub und Krankheitsausfälle mit eingeplant werden, damit im Ernstfall tatsächlich jemand verfügbar ist, nicht nur auf dem Papier.
Warum das mehr als ein Compliance-Thema ist
Der Unternehmer ist nach § 10 Arbeitsschutzgesetz dafür verantwortlich, dass nach einem Arbeitsunfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet werden kann. Diese Verantwortung endet nicht an der Frühschicht. Kommt es zu einem Ernstfall in einer Schicht ohne verfügbaren Ersthelfer, ist das nicht nur ein medizinisches, sondern auch ein rechtliches Risiko, insbesondere wenn im Nachgang nachgewiesen werden kann, dass die Personalplanung diesen Ausfall vorhersehbar gemacht hat.
Hinzu kommt der medizinische Faktor: Bei schweren Notfällen wie Kreislaufstillstand oder starken Blutungen zählt buchstäblich jede Minute. Ein Rettungsdienst benötigt im städtischen Bereich im Durchschnitt mehrere Minuten bis zum Eintreffen, in ländlichen Regionen oder bei Betrieben mit großem Werksgelände deutlich länger. Diese Zeit muss überbrückt werden, und zwar von jemandem, der vor Ort ist, nicht von jemandem, der laut Dienstplan gerade zu Hause ist.
Wie man die Lücke praktisch schließt
- Überbuchung statt Punktlandung. Statt exakt die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl an Ersthelfern auszubilden, empfiehlt es sich, deutlich mehr Personen zu qualifizieren, als die Quote verlangt. Nur so lassen sich Urlaub, Krankheit und Fluktuation abfedern, ohne dass einzelne Schichten leer ausgehen.
- Ersthelfer pro Schicht statt pro Betrieb planen. Die Quote sollte nicht auf die Gesamtbelegschaft gerechnet werden, sondern auf jede einzelne Schicht einzeln angewendet werden. Jede Schicht braucht ihre eigene Mindestanzahl an anwesenden Ersthelfern.
- Springer-Konzept einführen. Ähnlich wie bei anderen Qualifikationen im Betrieb (z. B. Ersthelfer für Erste-Hilfe-Kästen-Kontrolle oder Brandschutzhelfer) hilft ein Pool an “Springer”-Ersthelfern, die flexibel in Schichten mit Personalausfall eingesetzt werden können.
- Fortbildungstermine schichtübergreifend planen. Ersthelfer müssen nach § 26 DGUV Vorschrift 1 in der Regel alle zwei Jahre fortgebildet werden. Wer diese Termine ausschließlich für die Frühschicht anbietet, verstärkt die Schieflage zusätzlich. Fortbildungen sollten so terminiert werden, dass alle Schichten gleichermaßen abgedeckt bleiben, zum Beispiel durch Wochenend- oder Spätschicht-Termine.
- Dokumentation der Schichtabdeckung. Eine einfache Übersicht, welcher Ersthelfer in welcher Schicht eingeteilt ist, macht Lücken sofort sichtbar, bevor der Ernstfall sie aufdeckt.
Der Zusammenhang zur bestehenden Ersthelferpflicht
Dieses Thema schließt direkt an die Frage an, wie viele Ersthelfer ein Betrieb grundsätzlich braucht. Die gesetzliche Mindestquote ist der Ausgangspunkt der Rechnung, die tatsächliche Personalplanung im Schichtbetrieb ist der Punkt, an dem diese Rechnung in der Praxis oft kippt. Wer beide Aspekte zusammen denkt, schließt eine der häufigsten und am wenigsten sichtbaren Lücken im betrieblichen Rettungswesen.
Quellen: - DGUV Vorschrift 1, § 26 “Zahl und Ausbildung der Ersthelfer” - DGUV Information 204-030, “Betriebliche Ersthelferinnen und Ersthelfer” - Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 10 - BG BAU Aktuell, Serie “Arbeitsschutz einfach erklärt”, Teil 10: Ersthelfende
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